Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Zahlungs- uns Lieferbedingungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Dienstleistungen: alle Leistungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber anbietet und die Gegenstand eines Angebots, eines Vertrags oder eines anderen Rechtsakts sind. Dazu gehören die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten und/oder Dienstleistungen und/oder andere Tätigkeiten und damit verbundene Tätigkeiten. Lieferfrist: die vom Auftragnehmer angegebene Frist für die Fertigstellung der Dienstleistungen oder eines Teils davon an den Auftraggeber. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Auftragnehmer auf der Grundlage dieser Bedingungen Arbeiten ausführt, Dienstleistungen erbringt und/oder Waren liefert. Auftragnehmer: B.K.C. B.V., eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 70350639, oder einer der Partner von B.K.C. B.V. angeschlossenen Unternehmen. Vertrag: die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über den Vertrag. Partei(en): Auftraggeber und/oder Auftragnehmer. Schriftlich: Aufzeichnung auf Papier oder in elektronischer Form. Bedingungen: die Gesamtheit der Bestimmungen der Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen, wie sie nachstehend aufgeführt sind.


Artikel 2 Anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge zwischen dem Anbieter und einem Dritten, wenn dieser Dritte vom Anbieter in die Ausführung des Vertrages zwischen Anbieter und Auftraggeber einbezogen wird. Dieser Dritte kann sich auch gegenüber dem Kunden auf die vorliegenden Bedingungen berufen, wenn er vom Kunden direkt haftbar gemacht wird.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang anwendbar.
  4. Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden. Werden Änderungen auf andere Weise mitgeteilt, so trägt der Auftraggeber das Risiko der Durchführung der Änderung.
  5. Absprachen oder Vereinbarungen, die der Auftraggeber mit dem Personal des Auftragnehmers trifft, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese schriftlich bestätigt.
  6. In diesem Zusammenhang müssen alle Mitarbeiter, die keine Vollmacht haben, wie sie z. B. aus dem Handelsregister hervorgeht, auf jeden Fall als nicht freigestellt betrachtet werden.

 

Artikel 3 Angebote

  1. Bevor der Auftragnehmer ein Angebot abgibt, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle korrekten und vollständigen Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung eines korrekten Angebots erforderlich sind.
  2. Die Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab dem Datum des Angebots gültig.
  3. Der Auftragnehmer haftet niemals für Fehler oder ungenaue Angaben in Broschüren, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderweitig beschriebenen Daten. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nicht zur Lieferung verpflichtet werden.
  4. Wenn ein Angebot vom Auftraggeber angenommen wird, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sein Angebot innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

 

Artikel 4 Abschluss des Vertrages

  1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Auftraggebers durch den Auftragnehmer (mündlich, per E-Mail oder auf andere Weise) zustande. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Auftragnehmer mit seiner Leistung beginnt.
  2. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, den Verhandlungen und dem Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien.
  3. Der Auftragnehmer kann von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ausgehen.
  4. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Auftraggeber auf der Grundlage der vom Auftragnehmer einzuholenden Informationen als ausreichend kreditwürdig erweist.

 

Artikel 5 Ausführung des Vertrages

  1. Der Auftragnehmer wird den Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
  2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber warnen, wenn er feststellt oder erwartet, dass der Vertrag geändert werden muss. Diese Änderungen stellen keine Nichterfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer dar.
  3. Dem Auftragnehmer steht es frei, Dritte seiner Wahl mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen.
  4. Wenn nach Ansicht des Auftragnehmers die Ausführung der Dienstleistungen aufgrund von Witterungsbedingungen oder vorübergehenden Baustellenbedingungen nicht zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt oder in dem festgelegten Zeitraum erfolgen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung seiner Dienstleistungen auszusetzen oder zu unterbrechen, solange diese Bedingungen andauern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Beendigung der oben beschriebenen Umstände die Erbringung seiner Leistungen zu verschieben, wenn dies seiner Meinung nach für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.
  5. Bei Änderungen des angenommenen Auftrags, sei es aufgrund besonderer Anweisungen des Auftraggebers oder aufgrund von Änderungen des Entwurfs/der Ausführung oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder aufgrund von Abweichungen von den veranschlagten Mengen, gelten die dadurch entstehenden Mehrkosten als Mehrarbeit und die dadurch entstehenden Minderkosten als Minderarbeit.
  6. Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Die Abrechnung von Minderleistungen erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren.

 

Artikel 6 Lieferfrist

  1. Der Auftragnehmer unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Eine Lieferfrist ist nur annähernd angegeben und stellt keine Frist dar.
  2. Die Lieferfrist beginnt am letzten Tag der folgenden Zeit:
    • dem Tag des Abschlusses des Vertrages
    • der Tag, an dem der Auftragnehmer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erhalten hat
    • dem Tag des Eingangs des Betrages beim Auftragnehmer, der gemäß dem Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist.
  3. Wenn die Lieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten unmöglich ist, wird die Lieferung ausgesetzt, bis dem Auftraggeber mitgeteilt wird, dass die Möglichkeit der Lieferung wieder besteht.
  4. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz oder Rücktritt.

 

Artikel 7 Lieferung von Waren

  1. Alle Lieferungen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, sie sind Teil der vertraglich vereinbarten Arbeiten und daher im Preis enthalten. Eventuell anfallende Entschädigungen für Transport, Bearbeitung und/oder Montage werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Auftragnehmer bürgt für die Echtheit der von ihm gelieferten Waren gemäß der Beschreibung im Angebot und im Vertrag. Der Auftragnehmer wird sich mit größtmöglicher Sorgfalt vergewissern, dass die zu liefernde Ware von guter Qualität ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet und dem bekannten Verwendungszweck des Auftragnehmers entspricht.
  3. Die Waren gelten als geliefert:
    • wenn vereinbart wurde, dass der Transport vom Auftragnehmer durchgeführt wird: sobald der vom Auftragnehmer beauftragte Spediteur die Waren übernommen hat. Von diesem Zeitpunkt an geht das Risiko für Schäden, Diebstahl usw. zu Lasten des Auftraggebers.
    • wenn vereinbart wurde, dass der Auftraggeber für den Transport sorgt: wenn die Güter an dem vom Auftragnehmer angegebenen Ort versandbereit sind und der Auftragnehmer den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat.
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern.
  2. Im Falle eines Schadens an den gelieferten Sachen muss der Auftraggeber dies auf der Empfangsquittung vermerken und dem Auftragnehmer so schnell wie möglich, jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung, schriftlich mitteilen.
  3. Ein Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument, das bei der Lieferung der Waren ausgestellt wird, gilt als Nachweis für die Lieferung der darin genannten Waren.
  4. Wenn der Auftraggeber die Waren nicht abnimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren nach eigenem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, sie an einen Dritten zu verkaufen oder sie zu entfernen (oder entfernen zu lassen), unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers auf vollständigen Schadensersatz.
  5. Wenn der Auftragnehmer für die Verpackung und/oder den Transport Paletten, Container, Kisten und dergleichen zur Verfügung gestellt hat oder von einem Dritten – entweder gegen Zahlung eines Pfandes oder auf andere Weise – hat der Auftraggeber die Pflicht (es sei denn, es handelt sich um einmalige Verpackungen), diese Verpackungen an die vom Auftragnehmer angegebene Adresse zurückzusenden, andernfalls schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer vollen Schadenersatz.
  6. Wenn die zurückgegebene Verpackung nicht gereinigt oder in schlechtem Zustand ist, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber die Kosten für die Reinigung und/oder Reparatur oder den Ersatz dieser Verpackung in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 8 Wiegen, Inspektionen, Untersuchungen, Prüfungen

  1. Die Menge der zu liefernden Waren wird grundsätzlich durch Verwiegung beim Auftragnehmer ermittelt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass das Gewicht durch Wiegen auf einer geeichten Waage an einem anderen Ort bestimmt wird oder dass die Menge der zu liefernden Waren in m³ lose im Transportmittel bestimmt wird.
  2. Die Parteien können im Vertrag vereinbaren, die zu liefernden Waren auf Initiative des Auftraggebers im Transportmittel zu inspizieren oder inspizieren zu lassen und/oder zu testen. Der Auftragnehmer stellt zu diesem Zweck im Rahmen des Zumutbaren die erforderliche Unterstützung und Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Sind Inspektionen, Tests oder Prüfungen vereinbart, die auf Veranlassung des Auftraggebers stattfinden sollen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den vorgesehenen Zeitpunkt der Inspektion, des Tests oder der Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt anwesend sein kann, falls dies gewünscht wird.
  4. Alle Kosten im Zusammenhang mit den Inspektionen, Untersuchungen oder Prüfungen, mit Ausnahme der Kosten des Auftragnehmers, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Falls die Inspektion, Untersuchung oder Prüfung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden kann oder eine erneute Inspektion aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers erforderlich ist, gehen alle angemessenen Folgekosten zu Lasten des Auftraggebers, einschließlich der Kosten, die der Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt entstehen. Ein entsprechendes Recht steht dem Auftraggeber zu, wenn und soweit die Verschiebung oder die erneute Prüfung dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.
  6. Im Falle einer Ablehnung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden sich dann beraten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

 

Artikel 9 Empfehlungen

  1. Der Auftragnehmer berät nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers über die zu liefernden Waren und Dienstleistungen.
  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle Informationen zur Verfügung, die für die Beratung erforderlich sind, sowie alle anderen Daten, die nach vernünftigem Ermessen des Auftraggebers für die Erfüllung des Vertrages oder für die Beratung notwendig sind.
  3. Die Empfehlungen des Auftragnehmers beruhen auf äußerlich wahrnehmbaren Bedingungen, ohne dass eine (zerstörende) Untersuchung seitens des Auftragnehmers stattgefunden hat. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen und Ratschläge sind allgemeiner und indikativer Natur und binden den Auftragnehmer nicht.
  4. Hat der Auftragnehmer ein Muster einer zu liefernden Sache zur Verfügung gestellt, so ist dies nur ein Abdruck der Sache, aus dem keine weiteren Rechte abgeleitet werden können.

 

Artikel 10 Wartungsarbeiten

  1. Verträge über die Durchführung von Wartungsarbeiten werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Die Kündigung einer Vereinbarung über die Erbringung von Wartungsarbeiten kann von beiden Parteien nur per Einschreiben an die andere Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

 

Artikel 11 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro, ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige staatliche Abgaben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede (Teil-)Lieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
  2. Wenn in der Zeit nach dem Abschluss des Vertrages, aber vor dessen Ausführung oder teilweiser Ausführung, Preiserhöhungen bei den Kostenfaktoren des Auftragnehmers eintreten (darunter in jedem Fall, aber nicht ausschließlich: Änderungen der Lohnkosten, der Material- und Rohstoffpreise, der Transportpreise, der Energiepreise, der Wechselkurse der Währungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, den geschuldeten Preis um einen entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen.

 

Artikel 12 Bezahlung

  1. Der Auftraggeber bezahlt den Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Bankkonto. Bei Überschreitung dieser (vereinbarten) Frist ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und hat der Auftragnehmer das Recht, nach eigenem Ermessen die weitere Ausführung aller laufenden Verträge mit dem Auftraggeber auszusetzen oder zu beenden, unbeschadet seines Rechts auf vollständigen Schadenersatz.
  2. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug oder Verrechnung.
  3. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 2 % pro Monat oder Teil eines Monats ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung.
  4. Die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen immer zuerst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.
  5. Wenn der Auftraggeber gegen eine vom Auftragnehmer übermittelte Rechnung Einspruch erhebt, führt dies nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
  6. Alle Kosten im Zusammenhang mit einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Eintreibung, einschließlich der Kosten einer Pfändung, der Kosten eines Rechtsstreits und der Kosten eines Konkursantrags, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber die außergerichtlichen Kosten, die auf 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 500,00 €, festgesetzt sind.

 

Artikel 13 Garantie

  1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen, für den vom Auftraggeber bekannt gegebenen Zweck geeignet sind und den gesetzlichen und anderen behördlichen Vorschriften sowie den in der Branche geltenden Anforderungen, unter anderem in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Haltbarkeit und Qualität, entsprechen, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur die Garantie übernimmt, die der Lieferant des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer übernimmt, und zwar ausschließlich zu denselben Bedingungen.
  2. Wenn im Vertrag auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder andere Vorschriften Bezug genommen wird, wird davon ausgegangen, dass diese dem Auftraggeber bekannt sind, es sei denn, der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich das Gegenteil mit.
  3. Geringe Qualitäts-, Mengen-, Material-, Farb- und sonstige branchenübliche Abweichungen gelten nicht als Fehler oder Mängel.
  4. Für die vom Auftragnehmer durchgeführten Inspektionen, Beratungen und ähnlichen Tätigkeiten wird keine Garantie übernommen.

 

Artikel 14 Reklamationen

  1. Die Kontrolle über Art und Umfang der gelieferten Waren obliegt dem Auftraggeber. Reklamationen wegen etwaiger Mängel oder Schäden sind vom Kunden bei der Lieferung auf der Empfangsquittung zu vermerken; andernfalls gelten die auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen und ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als richtig.
  2. Reklamationen über die Qualität der gelieferten Waren müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung oder zumindest innerhalb von 48 Stunden nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Art des Mangels zu beschreiben ist. Reklamationen der gelieferten Waren, die später als einen Monat nach der Lieferung erfolgen, werden unter keinen Umständen akzeptiert. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, nach der Benachrichtigung eine weitere Untersuchung über die Berechtigung der Beanstandung durchzuführen, andernfalls erlischt jegliches Recht auf Beanstandung. Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung oder Verweigerung des gesamten Auftrags.
  3. Reklamationen der in Rechnung gestellten Preise und sonstige Beanstandungen der Rechnungen müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. Später eingereichte Reklamationen werden nicht akzeptiert. Reklamationen führen in keinem Fall zu einer Aussetzung der Zahlungsfrist oder zu einer Verringerung des fälligen Rechnungsbetrags.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Nachbesserung der Ware, kostenlosem Ersatz dieser Ware oder Abrechnung durch Gutschrift.
  5. Rücksendungen können nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Artikel 15 Aussetzung/Auflösung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliches Einschreiten aufzulösen oder auszusetzen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, die Erfüllung anstelle der Auflösung oder Aussetzung zu fordern, und unbeschadet seines Rechts, Schadenersatz zu fordern, wenn:
    • Der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und diese Nichterfüllung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Inverzugsetzung beseitigt
    • dem Auftragnehmer nach dem Zustandekommen des Vertrages Umstände bekannt werden, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen
    • der Auftraggeber einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält
    • ein Antrag auf Konkurs des Auftraggebers gestellt wurde oder der Kunde für insolvent erklärt wurde
    • der Auftraggeber einen Antrag auf Zulassung zum Gesetz über die Schuldenbereinigung für natürliche Personen stellt oder eine Zulassung zum Gesetz über die Schuldenbereinigung für natürliche Personen erhält
    • ein erheblicher Teil des Vermögens des Auftraggebers beschlagnahmt wird
    • der Auftraggeber wirtschaftlich oder sozial ernsthaft gefährdet ist.
  2. Wenn der Auftragnehmer den Vertrag aufgrund dieses Artikels auflöst oder aussetzt, wird jede Forderung, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber hat, sofort fällig und zahlbar.

 

Artikel 16 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftraggeber wird nur unter aufschiebenden Bedingungen Eigentümer der vom Auftragnehmer gelieferten oder zu liefernden Sachen. Alle von Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer, die sich aus einem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben, erfüllt hat. Dies gilt auch für Ansprüche des Auftragnehmers wegen Nichterfüllung eines Vertrages.
  2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Liste der beteiligten Versicherungsgesellschaften, der Versicherungsbedingungen und der vom Auftraggeber gezahlten Prämien zu übermitteln.
  3. Der Auftragnehmer ist niemals berechtigt, unbezahlte Waren zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder in irgendeiner Weise oder aus welchem Titel auch immer aus seinem Unternehmen oder seinem Arbeitsbereich zu entfernen, außer zur Veräußerung im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit.
  4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, hat der Auftragnehmer das Recht, die gelieferten Waren vom Auftraggeber oder von Dritten, die die Waren für den Auftraggeber aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Strafe einer Geldstrafe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag mit einem Mindestbetrag von 250,00 € jede diesbezügliche Mitwirkung zu leisten.

 

Artikel 17 Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, ohne Dritte zu gefährden. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, haftet der Auftragnehmer in keinem Fall für die daraus entstehenden Folgen.
  2. Der Auftragnehmer haftet für jeden Mangel bei der Ausführung des Auftrags, der darauf zurückzuführen ist, dass der Auftragnehmer nicht die Sorgfalt, den Sachverstand und die fachliche Eignung an den Tag gelegt hat, die bei der Ausführung der Arbeiten durch den Auftraggeber erwartet werden können.
  3. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf den Betrag und die Risiken beschränkt, die der Versicherer deckt, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Der Betriebshaftpflichtversicherungsschein und der Arbeitgeberhaftpflichtversicherungsschein des Auftragnehmers werden auf erstes Anfordern zugesandt.
  4. Wenn und soweit der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund haftet, ist diese Haftung jederzeit auf höchstens den Nettobetrag der Gesamtleistung der Arbeiten beschränkt.
  5. In keinem Fall besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Handelsverluste, wie z. B. entgangener Gewinn oder Stagnationsverluste, Folgeschäden oder Sichtverluste, wie z. B. Schäden, die während der Ausführung der Arbeiten an anderen Gegenständen entstehen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden niemals für Kosten, Verluste und dergleichen, die dem Kunden als direkte oder indirekte Folge von Handlungen oder Unterlassungen des Auftragnehmers, der vom Auftragnehmer beschäftigten Personen oder vom Auftragnehmer beauftragten Dritten entstehen können. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die sich aus einer Vertragsstrafe, einer Entschädigung, einer Garantie oder einer anderen ähnlichen Klausel ergeben, es sei denn, die Haftung hätte auch ohne eine solche Klausel bestanden.
  6. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der satzungsgemäßen Geschäftsführung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
  7. Wenn die zu liefernden Sachen nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden, ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf den Betrag beschränkt, für den der Lieferant des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
  8. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz mindert nicht seine Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Auftrag und führt niemals zu einem Recht auf Verrechnung.
  9. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust des von ihm gelieferten Materials, es sei denn, die vorstehenden Bestimmungen sehen etwas anderes vor.
  10. Für die Lieferung von Sand, Erde, Mutterboden und Anbauerde kann der Auftragnehmer nicht oder nicht mehr haftbar gemacht werden, wenn es im Rahmen der normalen Verarbeitung zu einer Vermischung mit dem beim Auftraggeber vorhandenen Boden gekommen ist.
  11. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Senkungen des Bodens oder der Anbauerde entstehen, wenn diese Senkungen in keinem Zusammenhang mit dem Einbau, der Be- oder Verarbeitung des Bodens oder der Anbauerde stehen.
  12. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus der vorzeitigen Inbetriebnahme eines Teils oder der Gesamtheit der Arbeiten ergeben.
  13. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Materialien oder aus der Ausübung eines vom Auftraggeber stammenden Entwurfs ergeben.

 

Artikel 18 Zur Verfügung gestellte Mittel Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber auf dessen Kosten Ressourcen zur Verfügung stellen, zum Beispiel für Ladetätigkeiten. Bei der Verwendung dieser Geräte durch den Auftraggeber trägt dieser alle Risiken, es sei denn, dass etwaige Mängel nachweislich auf Abweichungen oder Fehlern beruhen, die bereits bei der Überlassung des Gerätes durch den Anbieter an den Auftraggeber vorhanden waren.


Artikel 19 Annahme und Übergabe

  1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich über die Beendigung des Auftrags. Dies kann sich auf den gesamten Auftrag, aber auch auf einen Teil davon beziehen. Die Übersendung der letzten Rechnung gilt als schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrags.
  2. Innerhalb von acht (8) Tagen nach Beendigung der Arbeiten kann der Auftraggeber verlangen, dass die Arbeiten aufgenommen werden. Etwaige Mängel werden in einem Lieferbericht festgehalten. Der Auftragnehmer muss auch die Frist angeben, innerhalb derer die Mängel behoben werden sollen.
  3. Geringfügige Mängel, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Werkes nicht oder kaum beeinflussen, stehen der Lieferung nicht entgegen.
  4. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht mitgeteilt hat, dass er die Arbeiten aufnehmen will, gelten die Arbeiten innerhalb von acht (8) Tagen nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung als geliefert. Die Arbeiten gelten auch als abgeschlossen, wenn die letzte Rechnung vom Auftraggeber bezahlt wurde.
  5. Sobald die Arbeiten als abgeschlossen gelten, kann von einer Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer nicht mehr die Rede sein. Dies hat auch zur Folge, dass der vereinbarte Betrag in voller Höhe an den Auftragnehmer gezahlt werden muss.
  6. Reklamationen in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten oder die Lieferung von Materialien sind nicht zulässig, wenn der Auftraggeber nicht die normale Sorgfalt angewandt hat, die nach der Fertigstellung oder Ausführung der Arbeiten und/oder der Lieferung von Materialien vom Auftraggeber erwartet werden kann.

 

Artikel 20 Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag, die ihrer Natur nach als vertraulich zu betrachten sind, streng vertraulich. Diese vertraulichen Informationen werden nicht verwendet oder kopiert, es sei denn, dies ist für die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder für den mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck erforderlich. In jedem Fall sind Informationen über die Auftraggeber des Auftragnehmers und des Auftraggebers als vertraulich zu betrachten, es sei denn, diese Informationen sind öffentlich.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages.

 

Artikel 21 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aussetzen. Der Auftragnehmer kann niemals für den Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen haftbar gemacht werden, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
  2. Wenn der Auftragnehmer durch höhere Gewalt vorübergehender (länger als 3 Monate) oder dauerhafter Natur an der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrags gehindert wird, hat er das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zum Schadenersatz aufzulösen oder die (weitere) Erfüllung des Vertrags auszusetzen.
  3. Die folgenden Situationen gelten als höhere Gewalt:
    • der Herkunftsort aufgrund von (lang anhaltenden) schlechten Witterungsbedingungen nicht zugänglich und/oder befahrbar ist
    • das Verlassen des Herkunftsortes von der Regierung nicht gestattet wird
    • die Lieferung an den Ort des Verkaufs nicht zulässig ist, wenn ein behördlicher Grund vorliegt
    • ein staatliches Fahrverbot besteht.
  4. Unter höherer Gewalt ist ferner jede Störung zu verstehen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen ist, weil sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist (auch wenn dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war) und nicht aufgrund von Gesetzen, Rechtsakten oder allgemein anerkannten Praktiken zu Lasten des Auftragnehmers geht. Als höhere Gewalt gilt in jedem Fall, aber nicht nur, das Folgende: (Bürger-)Krieg, Kriegsgefahr, Unruhen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Feuer, Naturkatastrophen, Sturm, Eis, Schnee und ähnliche Witterungsbedingungen, Nichtlieferung und/oder verspätete Lieferung durch Zulieferer, Krankheit des Personals des Auftragnehmers und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb des Auftragnehmers oder im Betrieb von Dritten, die vom Auftragnehmer oder durch dessen Vermittlung eingeschaltet wurden.
  5. Falls der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die Arbeiten vertragsgemäß auszuführen, weil vorbereitende und/oder andere Arbeiten beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurden, setzt sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung, um eine alternative Ausführung zu besprechen. Dieser Umstand stellt einen Mangel auf Seiten des Auftraggebers dar und beeinträchtigt nicht die Nutzung der Rechte, die dem Auftragnehmer aufgrund des Gesetzes, des Vertrags und dieser Bedingungen zustehen.
  6. Wenn der Auftragnehmer bei Eintritt höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits (teilweise) erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen konnte, ist der Auftragnehmer berechtigt, das, was es bereits geleistet und/oder geliefert hat, gesondert in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

 

Artikel 22 Kosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Kosten, Schäden und Zinsen zu ersetzen, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben, auch im Falle des Konkurses des Auftraggebers und im Falle der Aussetzung der dem Auftraggeber gewährten Zahlungen. Zu diesen Kosten und Schäden gehören auch das für die vereinbarte Restlaufzeit des Vertrages geschuldete Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, die Kosten der vom Auftragnehmer vereinbarungsgemäß zu liefernden Waren und Dienstleistungen sowie alle für die gerichtliche und außergerichtliche Eintreibung des Schadens entstandenen und noch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand.


Artikel 23 Anwendbares Recht Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.


Artikel 24 Streitigkeiten Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder weiteren sich daraus ergebenden Verträgen ergeben können, werden dem zuständigen Gericht in Arnheim vorgelegt.

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen B.K.C. B.V. Eingetragen bei der Hammelskammer unter Nummer 70350639